Mail Freimane-Franke Umgang mit Ausgleich BR-Arbeit 04.11.20
Von: Freimane-Franke, Sandra Gesendet: Montag, 2. November 2020 16:11 An: Fischer, Maike; Müller, Alexander Cc: Holldack, Boris; Hessel, Thomas; Hintsch, Anja; Tiemann, Detlev; Voss, Christian; Geschäftsführender Direktor Staatsoper Hamburg Betreff: Erfassung BR Stunden Bühnentechnik
Liebe Frau Fischer, lieber Herr Müller,
ich bin Ihnen noch eine Antwort auf Ihre Fragen zu der Erfassung der BR-Tätigkeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit schuldig.
Die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt und soll grundsätzlich während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. § 37 Abs. 2 BetrVG regelt, dass die BR-Mitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der beruflichen Tätigkeit freizustellen sind.
Gemäß der Regelungsabrede vom 31.03.2020 und der Fortführung der Regelungsabrede vom 31.07.2020 zu der BV Kurzarbeit sind die betrieblich notwendigen Betriebsratsstunden außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (Dienstplan Bühnentechnik) als Stundenguthaben bis zum 28.02.2020 fortzuführen, bleiben über den Zeitraum der Kurzarbeit hinaus erhalten und können im Anschluss nach Wahl des BR-Mitglieds in Freizeit ausgeglichen oder abgegolten werden. Den Wunsch nach Auszahlung der BR-Stunden, die während der Kurzarbeit entstanden sind, muss das BR-Mitglied der Arbeitgeberin bis zum 28.02.2020 anzeigen.
Der Freizeitausgleich der Betriebsratstätigkeit ist innerhalb der verbliebenen Arbeitszeit weiterhin zu ermöglichen und zwischen dem BR-Mitglied und der Arbeitgeberin (Vorgesetzter) abzustimmen. Wenn die Arbeitsbefreiung für Betriebsratsstunden betrieblich bedingt vor Ablauf eines Monats nach deren Entstehung nicht möglich ist, gehen diese Ansprüche in Entgeltansprüche (mit Zeitzuschlag) über.
Für die Praxis bedeutet es: - Das BR Mitglied teilt dem Vorgesetzten (Bühneninspektion) möglichst im Vorwege mit, wann es für die BR-Tätigkeit von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit freigestellt werden soll, damit es im Dienstplan vermerkt und disponiert werden kann - Im Nachgang mitgeteilte BR-Stunden außerhalb der persönlichen Arbeitszeit bzw. des Dienstplans sind bei der Bühneninspektion in einem separaten „BR-Konto“ zu führen und monatlich eine Aktualisierung nach dem Abgleich mit dem Dienstplan vorzunehmen. Das BR-Mitglied soll dabei bitte die Lage der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit angeben (Beginn und Ende der Tätigkeit). Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. Die Stundenkonten werden in der Abteilung geführt, da die Personalstelle nicht für die Dienstplangestaltung der BR-Mitglieder verantwortlich ist. - Wenn ein BR-Mitglied keinen Dienstplan hat (Kurzarbeit Null), dann sind gem. Regelungsabrede alle angefallenen betrieblich notwendigen Betriebsratsstunden außerhalb der persönlichen Arbeitszeit als Zeitguthaben gutzuschreiben. - Die Personalabteilung benötigt diese monatlichen Aufstellungen nicht. Erst wenn der Beschäftigte gem. Regelungsabrede sich eine finanzielle Abgeltung wünscht, ist die Dokumentation der entstandenen BR-Stunden der Personalabteilung vorzulegen. - Wenn das BR-Mitglied während seines Urlaubs ehrenamtlich einer BR-Tätigkeit nachgeht, sind wir bereit während der BV Kurzarbeit die Stunden als Zeitguthaben gem. Regelungsabrede zu berücksichtigen (außerhalb der persönlichen Arbeitszeit), es wird aber kein Urlaub nachgewährt. Herr Holldack hätte in diesem Fall im Vorwege die Rücknahme des Erholungsurlaubs mit Angabe des Grundes beantragen müssen. Urlaubsgewährung findet ganztägig statt, es gibt auch keinen Teilurlaubstag.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte. Aus Transparenzgründen nehme ich die BR Mitglieder der Bühnentechnik, Herrn Tiemann und Frau Hintsch ins cc.
Mit freundlichen Grüßen Sandra Freimane-Franke