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Mail Luckow an Benclowitz 03.03.23 Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Benclowitz,

die von Ihnen dankenswerterweise zusammengefassten Überlegungen habe ich an Frau Hintsch mit der Bitte um Rücksprache und Abstimmung weitergeleitet. Dabei habe ich auch, wie auch in dem von Ihnen in Bezug genommenen Telefonat am 17.02.2023, darauf hingewiesen, dass ich meine Aufgabe nicht darin sehe, stellvertretend für Frau Hintsch über konkrete Summen bzw. Zahlen zu verhandeln. Meine Aufgabe sehe ich primär in der betriebsverfassungsrechtlichen Begleitung hinsichtlich einer guten und konstruktiven Umsetzung bzw. Durchführung der von Ihnen und mir maßgeblich mitgestalteten Betriebsvereinbarung einschließlich darauf fußender Ergänzungsvereinbarungen. Davon umfasst ist sicherlich auch die Klärung einzelner Fragestellungen, die sich bei der Durchführung der Betriebsvereinbarung ergeben, wie zuletzt hinsichtlich der Abgrenzung von Pausen/Arbeitsunterbrechungen bei Chorproben und deren Auswirkungen auf die zeitliche Berechnung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb oder innerhalb der Arbeitszeit und daraus resultierender bzw. nicht resultierender Freizeitausgleichsansprüche.

Gleichwohl bin ich selbstverständlich, genau wie Sie ohne Frage auch, daran interessiert, eine Verständigung zu dem in Ihrer nachstehenden E-Mail behandelten Thema zu befördern und schließlich hergestellt zu wissen. Um sich diesem nähern zu können, muss ich indes zunächst zwei Fragestellungen aufwerfen:

Woher kommt der Bezug zu den Tagesgagen in dem formulierten Angebot? In der Betriebsvereinbarung haben wir diese Bezugsgröße doch nicht zugrunde gelegt, siehe dazu insbesondere §§ 3 Abs. 2 lit. h) (ii), 4 Abs. 2, 12 der Betriebsvereinbarung über den Ausgleich erforderlicher Betriebsratstätigkeit vom 15./23.12.2021.

Welcher Betrag ergibt sich bei der Zugrundlegung der vorbenannten Bezugsgröße aus der Betriebsvereinbarung und in welcher relevanten Größenordnung weicht dieser von einer etwaig anderen Berechnungsform ab?

Dabei weise ich auf zwei Aspekte ergänzend hin:

So ist doch zum einen auf der rechtlichen Ebene ein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung für einzelne Beschäftigte, in der vorliegenden Konstellation Frau Hintsch, gemäß § 77 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BetrVG grundsätzlich ausgeschlossen.

Zum anderen erscheint mir bei überschlägiger Betrachtung die Einstellung eines Wertes von rund EUR 4.000,00 (Differenz von rund 18.000,00 zu rund 22.000,00 EUR) für die Pausen/Arbeitsunterbrechungen von jeweils 15 Minuten, die im Laufe einer Spielzeit vorsichtig geschätzt in Summe etwa/nicht mehr als 25 Stunden ergeben, doch sehr hoch. Dieses bedeutete auf die einzelne Stunde umgerechnet einen Stundenwert von EUR 160,00.

Mögen Sie diese Überlegungen und Fragestellungen noch einmal für sich bewegen? Können Sie mir zudem Nachricht geben, ob mit dem Entwurf der Ergänzungsvereinbarung (Modifizierte Fortschreibung der Abrede über die befristete Änderung der Arbeitsbedingungen; Entwurf vom 23.02.2023) im Übrigen Einverständnis besteht?

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich ab dem 20.03.2023 wieder im Büro bin. Gerne können wir dann gemeinsam fortsetzen.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Jan Michel Luckow Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

               Böhme Luckow Müller Jones
               Rechtsanwälte
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Von: joachim-benclowitz@arbeitsrecht-benclowitz.de <joachim-benclowitz@arbeitsrecht-benclowitz.de> Gesendet: Mittwoch, 22. Februar 2023 09:43 An: Jan Michel Luckow <luckow@blmj-legal.de> Cc: 'Anwaltsbüro Benclowitz' <info@arbeitsrecht-benclowitz.de>; 'Geschäftsführender Direktor Staatsoper Hamburg' <gfd@staatsoper-hamburg.de>; Böhme Luckow Müller Jones <info@blmj-legal.de> Betreff: BR der Hamburische Staatsoper; Freizeitausgleichsansprüche-/Vergütungsamsprüche für BR-Mitglieder

Sehr geehrter Herr Kollege Luckow,

Ich nehme zunächst auf unsere gemeinsame Besprechung vom vorigen Freitag, den 17.2.2023 sowie ferner auf die in oben genannter Thematik zwischen uns gewechselte Korrespondenz, insbesondere meine Mail vom 19.11.2022 Bezug.

In der Vergütungsfrage des vorliegende Arbeitsverhältnissen war ich ja am Maßstab des § 37 Absatz 4 sowie im Lichte der entsprechend abgeschlossenen BV in der Bewertung der angesprochenen tariflichen und arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen in der Frage der „Unterbrechungen/Pausen“ zu einer anderen Auffassung als Sie gelangt, so dass ich alternativ zu Ihrem Vorschlag, die Frage des „angemessenen Ausgleichs“ außerhalb der Arbeitszeit analog der Konfliktregelung der BV unter Einbindung von Herrn Dr. Suckow zu lösen, meinerseits den Lösungsvorschlag unterbreitet habe, im Kompromisswege eine Verständigung über eine „Betragsgröße“ zu suchen, die beide unterschiedlichen juristischen Positionen berücksichtigt.

Inzwischen hatte ich Gelegenheit die Vorschläge mit Herrn Dr. Klöter zu erörtern. Danach besteht anknüpfend an den Maßstab einer Tagesgage Bereitschaft einer entsprechenden Lösung zuzustimmen. Lassen Sie mich hierzu beispielshaft ausführen: Geht man hier bei Frau Hintsch bei einer Auszahlung von 500 Stunden von einer Tagesgage von 145,73 .- Euro aus, würde dies bei 4 Stunden pro Tagesgage rechnerisch ( 145,73 * 125 Stunden ) einen Betrag von 18.216, 25 .- Euro ausmachen, dem gegenüber bei der Rechnung von Frau Hintsch ca. 22.000.- Euro gegenüberstünden, der Abschlag bei „Vorteilsproblematik“ daher unseres Erachtens sicherlich ein sinnvoller Kompromiss darstellen dürfte, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Dieses Angebot wäre auch geeignet bei Tarifregimen, die explizit keine „Arbeitszeit“ , sondern nur die „Mitwirkung in Proben und Aufführungen „ vorsehen, zukünftig auch im Lichte des § 37 Absatz 4 Satz1 BetrVG auf die 15- Minuten Diskussion und Inanspruchnahme weiterer juristischer Kosten auslösender Kapazitäten in den Abrechnungsmodalitäten in dieser Gemengelage von BR-Tätigkeit und „Arbeitszeit“- Betrachtung zu verzichten.


Zu meinem Tagesgagenvorschlag wird hiermit höflichst um Rückäußerung gebeten.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Joachim Benclowitz Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rothenbaumchaussee 20 | 20148 Hamburg

T: +49 (40) 450 20 6-0 | F: +49 (40) 450 20 6-20

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